Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
stadtmitleidend
stadtmitleidend, adj.
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damit solches hausz keinen anderen alsz einem stadtmitleidenten burger, welcher die gemeine stadtbürden durchgehendt tragen möge helffen, verkaufft ... werde1648 CJMunBohem. 591 Faksimile
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veranlasset hingegen ein buͤrger oder stadtmitleidender unterthan oder einwohner eine wider ihn anzustellende untersuchung ... so wollen die sechsstaͤdte ... das erkenntniß gehoͤrig vollstrecken lassen1794 Schwarz,LausWB. V 86 Faksimile