Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtkux
Stadtkux, m.
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daß dem bergmeister ... an den kirchen- und stadtkuxen, so itzo sein und künftig darin aufkommen mögen, kein eingriff ... beschehen soll1551 ZRG.² Kan. 38 (1952) 350
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sol der grundherr macht haben ... einen kuckus, welcher von den gewercken, in allermassen der kirchen oder stadtkuckus frey verbauet werden sol, zubehalten1673 Span,BergurthelBO. 25 Faksimile
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befehl, dass nicht nur uffn Schneebergk, sondern in der gantzen revier desselben uff alle metall und mineralien die vier kirch-, hospital- und stadt-kuxe, wo ausbeuth gefället, entrichtet werden müssen1684 Veith,Bergwb. 311 Faksimile
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die stadtkuxe genießt allezeit diejenige stadt, wo das bergamt befindlich ist, nicht aber der ort, auf dessen weichbilde die grube liegt1799 RepRecht III 245 Faksimile