Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtfischer
Stadtfischer, m.
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die statfischer, die mitburger sein, [sullen] mit iren fischen furbas enhalb der rinnen besunder steen und fail haben und die vom lande und fremden fischer bei der rinnen auch besunder1460 EgerStG. 24 Faksimile
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daß da einige stadt-fischer oder andere vorkaͤuffere sich unterfangen wůrden zu B. oder andern dieses landes hafen die fische auffzukauffen und consequenter monopolia, und ein folgig theurung zu machen1693 BremPolO. 204 Faksimile
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[maaßgab der beschlossenen Konfessions-paritaͤt der aemter:] in der schrandt: schrandt-verwalter und stadtfischer zu compensiren1648 Stetten,AugsbG. II 931
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C.B. der stattfischer [ist] wegen verschidener vorgefallener klagen seineß aydts entlassen, vnd ahn sein stell J.W. ... ahngenommen worden, ... der lohn soll sein deß stattfischers jährliche besoldung 12 cronen vnd 2 reichsthaler1687 Joner,ColmarNota. 6