Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtfischer
Stadtfischer, m. I Fischer (I), der von einer Stadt (III) in Bezug auf den Fang, Kauf und Verkauf von Fischen privilegiert ist die statfischer, die mitburger sein, [sullen] mit iren fischen furbas enhalb der rinnen besunder steen und fail haben und die vom lande und fremden fischer bei der rinnen auch besunder 1460 EgerStG. 24 Faksimile daß da einige stadt-fischer oder andere vorkaͤuffere sich unterfangen wůrden zu B. oder andern dieses landes hafen die fische auffzukauffen und consequenter monopolia, und ein folgig theurung zu machen 1693 BremPolO. 204 Faksimile II Fischer (I) in städt. Diens…