Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtbot
Stadtbot, n.
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[der juden ußtryben:] von ungehorsamkait wegen, die si wider der statt bott und gesatzte in vil wege getaun hätten1438 AugsbChr. II 377 [Komp.?] Faksimile
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alle andere faͤlle, die in dieser kundbaren, jetzt beschriebenen stadt gewohnheit oder stadtboden nicht begriffen seyn, sollen gerichtet werden nach gerichts-policey, landtages abscheiden und andern ... verordnungen1611 StolpStat. 256 Faksimile
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folgende ... gebraͤuche, oder wie man es nennt luͤbisches recht, soll hiemit zu und bei voriger stadtboede geschrieben ... sein1613 Kamptz,PreußProvR. II 114 Faksimile