Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtbarbier
Stadtbarbier, Stadtbarbierer, m.
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daß sie zu G. ... iede blut-runsten sehen und fuͤr sie gestellet haben wollen ... durch den stadt-barbier1544 CAug. III 60 Faksimile
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zu einem stadtbarbierer angestellt ... [erhält W. eine jährliche] stadtbarbierersgetreidbesoldung1741 NeuburgKollBl. 62 (1898) 37
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die innungs-articul der stadt-barbierer zu Leipzig1695 Hempel,JurLex. VII 834
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damit die muthwillige und freveler wegen gewragter und strafbarer wunden und schlaͤge nicht moͤgen ungestraft hin passiren, so sollen alle diese stadt-barbierer bey verlust ihres amts und dieser stadt wohnung, alsobald sie jemand zu verbinden annehmen, solches ... anmelden1787 Anderson,HambPrivR. III 61