Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtausgabe
Stadtausgabe, f.
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daß ihr in statt- und ambtsußgaben der obhabenden quartier oder anders halben im geringsten nichts angreiffen ... wollet1638 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 163 Faksimile
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in allen ... unbestaͤndigen stadt-ausgaben ... soll er [der stadt-einnehmer] sich wohl fuͤrsehen und bey willkuͤhrlicher strafe ... an niemanden ... ichtwas auszahlen ohne des ganzen magistrats ... schriftliche ordre1711 CCHolsat. III 1233 Faksimile
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[weill] unter der bisherigen korn-tonnen accise das weg-geld begriffen ist, dieses aber vors künfftige davon abgerissen und dem magistrat in behuf der nötigen stadtausgaben zur specialen berechnung gelassen wird, so ist die summe ... unter dem 3. titul richtig in einnahme zu berechnen1718 IserlohnUB. 247 Faksimile
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[der stadt Emden fonds tragen] kaum so viel ..., die ohnumgängliche stadtausgaben zu bestreiten und nur einige zinsen von ihren schuldigen capitalien zu bestreiten1749 ActaBoruss.BehO. VIII 313
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die meisten staͤdte haben vermoͤg ihrer alten privilegien einen antheil am alten umgeld zu unterhaltung ihrer stadt-gebaͤude und anderer gemeiner stadt-ausgaben1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 282 Faksimile