Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stabilierung
Stabilierung, f.
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als will noch zu der sach eigentlicher stabilierung hochnothwendig sein, dz ze handen oftgesagter catholischer orthen ... versicherung bescheche ... dz ohne vorgehnde communication ... nützit ... vorgenommen werde1629 AnzSchweizG.² 3 (1878/81) 15
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einem mitel der stabilierung bestendiger ruh1653 JbSchweizG. 34 (1909) 188
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daß zu stabilierung fried und rechtens in allweg reiflich zu beratschlagen, welchergestalt das heil. römische reich wider allen auswärtigen gewalt ... gesichert ... werden möchte1654 JRA.(Laufs) § 178 Textarchiv: JRA.(Laufs) § 178
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daß dieses dero hoͤchstes gericht nicht allein in seinem jetztmahligen stand conservirt, sondern auch durch erhoͤh- und stabilirung der matricul besser moͤge ersetzt werden1672 Faber,Staatskanzlei XIX 375
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[Verzicht auf] aenderung dessen, so in diesem gegenwaͤrtigen patent ... zu mehrer befoͤrder- und stabilirung deß wercks verordnet und vorgesehen worden1696 CAustr. I 446 Faksimile