Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Staatsregierung
Staatsregierung, f.
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maͤngel, die bey allen republique-formen von seiten der obrigkeit oder unterthanen vorfallen koͤnnen, wenn nemlich die jenigen, denen die staats-regierung auffgetragen ist, ihrem ampte nachlaͤssig und sonst uͤbel vorstehen1691 Pufendorf,Sittenlehre 489
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da der obersten gewalt die regierung des staats zu dem ende uͤberlassen worden, um das allgemeine beste auf alle moͤgliche weise zu besorgen, so kommt es der obersten gewalt zu, die staatsregierung auch in betracht der andern staaten auf eine schickliche und kluge art einzurichten1761 Achenwall,Staatsklugh. 274
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dass für jeden fall, wo die person des herrschers die staatsregierung nicht führen kann oder will, ein anderes subjekt ... an seine stelle ... trete1804 Gönner,StaatsR. 148 Faksimile
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gegen die staatsregierung und grundgesetze des heil. roͤm. reichs angesehene lehren1715 Wiesand 967 Faksimile
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die geseze werden für den ganzen umfang des staatsgebiets durch die verkündung des staatsherrschers wirksam. sie werden in jedem theil desselben von dem augenblick an verbindlich, da ihre verkündung bekannt seyn kann. diese soll als bekannt angenommen werden: in dem untergerichts-bezirk, in welchem die staats-regierung bestehtBadLR. 1809 Satz 1 Faksimile