Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Staatsgrenze
Staatsgrenze, f.
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was sich ein staats-herr frembde provinzien seinem staat beyzubringen und seine reichs- oder staats-graͤntzen zu vergroͤssern ... hoffnungen oder anstalten zu machen [hat]1678 Keßler,Staatsregel 326
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wenn die demnächstige staatsgränze der rheinstrom seyn sollteHdb. d. Congresses zu Rastadt IV (Leipzig 1799) p. 11
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so ist ein verbrechen nur möglich an staatsunterthanen und an fremden während ihres aufenthalts innerhalb der staatsgrenzen1808 Feuerbach,PeinlR.⁴ 39 Faksimile