Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Staatsgeschichte
Staatsgeschichte, f.
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dieses ist ein considerables exempel und staats-geschichte, wie zuweilen grosse potentaten und regenten durch ihre verblendete liebe und andere affecten sich und ihre laͤnder in das groͤsseste ungluͤck stuͤrtzen koͤnnenDas Polnische Staats-Protocoll (Frankfurt 1698) B 2v
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ein stück aus herrn professor K.s vorrede ..., darinnen denen verachtern der historie sonderlich aber der staats-geschichte ... die wahrheit ... gesaget wird1734 Geiger,Geschichte 77
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[Buchtitel: E. Wegener,] einleitung zu den welt- und staats-geschichten [Jena 1742]
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die geschichte der religion, der rechtsgelehrsamkeit, der philosophie der kuͤnste und schoͤnen wissenschaften ist auf sichere weise von der staatsgeschichte unzertrennlich1768 Möser,Osnabr.¹ Vorr.
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nur zusammengesetzten staatskoͤrpern, deren einzelne glieder wieder eigne besondere staaten ausmachen, ist das eigen, daß in selbigen eine doppelte staatsgeschichte statt findet, eine allgemeine, die den ganzen staatskoͤrper mit allen seinen gliedern zusammengenommen, und eine besondere, die nur diesen oder jenen einzelnen besondern staat betrifftJ.S. Pütter, Teutsche Reichsgeschichte (Göttingen 1778) 4