Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Spielzettel
Spielzettel, m.
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[jeder Spielmann zahlt jährlich 12 kr. für den] spielzettel1560 Senn,MusikInnsbruck 241
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das man khain spilman bey stätten, märckhten ... mer lasse passiern, sy haben dan von vnserm ... spilgraffen ier ordentliche spillzödl aufzuweisen1607 München/Carinthia I 145 (1955) 406
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wird allen ... unter die bruderschaft und stift st. Nicolai gehörige musicanten und spilleuten bei einer strafe von 50 fl. ... aufgetragen, die gebühr, einkaufgeld und jahrschilling ... dem obristen spilgrafenambt ... neben auslösung der gedruckten spillzettl ... zu entrichten1638 WienGQ. I 5 S. 260
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[der Spielgraf hat] die spielzettel nach den letzten mandatis eingerichtet1717 Senn,MusikInnsbruck 304
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[Marg.:] spielzettl von dem spielgrafen sind zu cassiren1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 112 Faksimile
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die auf unterlassene loͤsung der spielzettel ... festgesetzt gewesene strafe von 10 reichsthaler [soll bleiben]1805 HeidelbPolGes. 26