Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Spezialpfand
Spezialpfand, n.
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wann der letzte creditor hypothecarius ohne betrugk und collusion mit dem debitore sich an seinem special-pfande zeitlich zuvor bona fide bezahlet gemacht ... soll er bey solcher zahlung geschuͤtzet werdenn1594 CCMarch. VI 3 Sp. 158 Faksimile
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daß ein special-pfand ... dem der anteriori hypothecae vorgezogen [werden soll]1604 HadelnPriv. 168 Faksimile
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waͤre aber einem glaͤubiger ein gewiß und nahmhaftig gemachtes gut und zugleich alle andere guͤter pfandweise verschrieben, so soll sothaner glaͤubiger zufoͤrderst aus dem special-pfande seine bezahlung suchen1650 EstRitterLR. 351 Faksimile
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wann eine general- und special-hypothec concurriren ... so ist der creditor schuldig, das special-pfand erstlich bona fide & solenniter zu verkauffen1721 KlugeBeamte IV 360 Faksimile
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wenn der ackersmann freywillig sein ackergeraͤthe dem glaͤubiger zum specialpfand gegebenE.C. Westphal, Erläuterung der röm. Gesetze vom Pfandrechte (Leipzig 1770) 109