Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
spetten
spetten, v.
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daß alle die, so selbst wachend oder zu speten begährend, sich der gebühr und gehorsame gegen iren vorgesetzten wachtmeisteren underwerfind1662 Zürich/SchweizId. X 601 Faksimile
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er habe solche [seinen thurndienst] bis auf 3 oder 4 mahle, da strumpfweber H. oder schuhmacher H. vor ihn gespettet, fleißig versehen1776 Zürich/Helvetia VIII (1833) 328