Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Silberladen
Silberladen, m.
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P. darf den offenen silberladen seines schwähers fortführen; doch soll sich diese gnade auf seine kinder, ausgenommen so sich inskünftig auf das handwerk begeben oder heiraten, nicht ausdehnen1625 Weiß,AugsbGoldschm. 198