Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Siebträger
Siebträger, m. Siebmacher, der eigene und zT. auch unerlaubte Waren verkauft [Zollordnung:] von schindel-läden, sib- und wannenträgern, jedem 2 pfen. 1657 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 225 Faksimile schaͤdliche und ohne approbation der medicorum einschleichende artzeneyen, absonderlich diejenigen, welche gewinnsuͤchtige leute, als quacksalber, wasser-brenner, glaß und sieb-traͤger im lande zum verkauff herum tragen, [werden] aufs schaͤrffeste verboten 1709 CCMarch. V 4 Sp. 301 Faksimile sieb- und hechel-traͤger, auch kesselfuͤhrer und andere dergleichen fremte leute, sollen nicht eingelassen werden …