Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Siebeneramt
Siebeneramt, n.
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sind wir von siebneramts wegen in dem Schußbach gewest, und allda mit den Oberdörffer und Neuhoffischen siebnern ... die 47 landstein ... gesetzt1672 FrkHeimat 5 (1926) 418
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[Eid:] daß er seinem ufgetragenen sibneramt getreulich ... vorstehen wolle1712 WürtLändlRQ. I 82 Faksimile
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einem ... siebneramt vor den viertägigen frühlings- und dreitägigen herbstfeldgang nach herrschaftlicher siebnerordnung des tags 36 kr.1751 Kramer,VolkslAnsbach 69
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siebner-eid: ihr sollet ... schwoͤren, daß ihr mit eurem siebner- oder steiner-amt ... besondern fleiß anwenden ... die orte und enden an aeckern, wiesen, waldungen, gaͤrten ... besichtigen [werdet]1782 Scotti,Sayn 857 Faksimile
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das siebneramt, so wir noch haben, hat von den urspruͤnglichen pflichten [städt. einnahme, ausgabe, archiv, zeughaus] nur eine behalten, daß es das weinumgelt und gewisse zoͤlle zaͤhlen helfe; hingegen hat es die obliegenheit bekommen, daß dessen glieder die verbrecher ... abhoͤren1792 Ochs,Basel II 76