Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Sensal
Sensal, m.
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sollen diejenigen, welche zu geschwornen senzalen und mäcklern angenommen worden, eines gutten lebenß und wandelß sich befleißen ..., den kaufleuten treulich dienen1670 ZSchles. 33 (1899) 383
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vor einläutung des markteß ... sollen die senzales und mäckler ... nicht gestatten, daß frembde mit frembden handeln1670 ZSchles. 33 (1899) 383
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zu ... vermeidung betrugs sollen vier ordentlich geschworne maͤckler oder sensalen, so durch hiesige banquiers und kaufleute ... zu erwaͤhlen, bestellet werden1717 Wien/Siegel,CJCamb. I 162 Faksimile
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sensal: ... mäckler der kaufleute1780 Adelung IV 437 Faksimile
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von einem wechselmäkler und sensal wird ... erfordert, daß er sich eine genaue kenntniß aller im handel vorkommenden münzsorten ... und des wechselrechts erworben habe1794 PreußALR. II 8 § 1317
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courtage oder sensarie ist die belohnung, welche auf großen handelsplaͤtzen oͤffentlich bestellte maͤckler oder sensale fuͤr die betreibung des wechselgeschaͤfts erhalten1801 RepRecht VI 68 Faksimile