Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Seitenweg
Seitenweg, m.
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da etwa ein oder anderer ... auff denen ab- und seiten-weegen gefaͤhrlicher weiß durch falsche und unwahrhaffte gezeugnuß oder sonsten herein tringen wurde, [soll man] denselben ... in verhafft nehmen1691 CAustr. I 549 Faksimile
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[infections-ordnung:] alle uͤbrige seiten- und abweeg [sollen] alsobalden voͤllig verhackt [werden]1692 CAustr. I 552 Faksimile