Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Seinbrief
Seinbrief, m. Vertrag zwischen Schiffer (I) und Admiralität über die Gewähr sicheren Geleits (I 7) für ein oder mehrere (Handels-)Schiffe; auch die Urkunde darüber obgedachter commandeur soll mit dem capitain P.P.B., welcher auf der fregatte M. commandiret, behoͤrige sein-briefe machen und nachgehends mit beiden schiffen in see laufen 1682 Schück,Kol.-Pol. II 129 daß zwar J.K. keinen seyn-brieff gehabt, weil er solchen erst habhafft werden koͤnnen, wenn er bey der convoye wuͤrde angelanget seyn, weil solches die durchgehende gewohnheit zu Porto waͤre 1706 J.H. Hermann, Sammlung auserlesener Re…