Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Seemannschaft
Seemannschaft, f.
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damit man aber von allen mißbraͤuchen und verbrechen desto besser wissenschafft haben moͤge, so sollen die schnitzen ... auff das verhalten der capitaine, in observirung der ... auff die soldaten und see-mannschafft gestellten ordre, [acht haben]oJ. DiarEurop. 25 (1672) App. III 66
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bey allen wichtigen und sonderbaren vorfallen, da schiff, ladung und menschen in gefahr stehen, ... ist der schiffer schuldig mit seinen schiffsleuten seemannschaft zu gebrauchen1727 PreußSeeR. III 59
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wuͤrde es dannenhero auf gepflogene seemannschaft noͤthig befunden, einen aufruͤhrigen frevelhaften schiffsmann unterwegens fest zu nehmen ... so soll alles schiffsvolk hierinnen dem schiffer huͤlfliche hand leisten1727 PreußSeeR. IV 32
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die pflicht eines steuermanns [ist] ... in wichtigen faͤllen ... see-mannschaft zu gebrauchen, die vornehmsten und kluͤgsten mit zu rath zu ziehen und nach ihrem gutachten sich zu richten1783 DanzigW.² 31 Faksimile
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er [schiffer] ... hat bey jeder hauptgefahr seemannschaft zu gebrauchen, die im nothfalle bloß aus dem steuermanne, hochbootsmanne und schifszimmermann besteht1785 Fischer,KamPolR. III 83 Faksimile
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bey wichtigen und bedenklichen fällen, da schiff, ladung, und menschen in gefahr stehen, sowohl im hafen, als auf der see, muß er [schiffer] mit seinen schiffsleuten seemannschaft oder schiffsrath halten1794 PreußALR. II 8 § 1463
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[kriegs-schiffen, die] von solcher gegend ... nicht abgefordert werden sollten, es geschaͤhe dann auff der regierung naͤhern befehl und anordnung, oder auß erheischender seemannschafft oder im fall der nothDiarEurop. 8 (1663) 471
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daß, was seemanns- und soldatschaft betrifft, meine itzigen leute der kern von Europa, die in der Ostsee, dem Kattengat und in dem Westen so betrieben als ich in meinem hause1681 Schück,Kol.-Pol. II 104
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see-mannschaft: gute erfahrnus zur see1719 Kramer,WB.¹ II 194