Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
sechteln
sechteln, v.
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daß an denen sambstäg- oder son- und feiertägnächten nach ave maria-zeit gefährliche sechtlen ... [bei] straff unterlassen werden1701 NÖsterr./ÖW. VIII 854 Faksimile
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[von den beschauern ist eidlich anzugeloben, daß selbe] bey einer zur bleiche tuͤchtig gefundenen waare ... darob seyn wollen, womit selbe alsogleich gereiniget, sodenn ... eingeweichet, zwey bis drey tage wohl begossen, sodenn gesechtelt, wieder auf die ebne gebreitet, fleißig begossen, wieder gesechtelt, und also fortgefahren werde, bis sie weiß genug ist1752 CAustr. V 623