Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schweinsfasel
Schweinsfasel, m.
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higegen helt den faasel, was rindviehe anlangt, die gemein. den schweinfaasel aber muß der hof M. halten1610 SchriesheimW. 109
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vieh- und schweinhirtenlohn frey, aber dafür muß der pfarrer einen schweinsfaßel halten1737 Bergdolt,BadAllmenden 247
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ein zeitlicher stattschultheiß [soll] aber wegen der zwey drittheil kleinen zehenden einen schweinsfaßel auff seine kösten halten1748 Winter,Wiesloch 118