Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schweinschlacht
Schweinschlacht, f.
-
befehlen wir allen schweinschlachtern allhie, daß in währender schweinschlacht zwischen martini und faßnacht sich keiner gelüsten lasse, deß morgens vor sieben und deß abends nach vier uhren einiges schwein zu brennen1663 SammlVerordnFrankf. I 165