Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schweinhatz
Schweinhatz, m., f.
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das sy in dem swinhatz an zehen enden hundleginen vff das gotzhus gůten haben soͤlten1432 FürstenbUB. VI 174 Faksimile
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die heg zum hirschjagen und zum schweinhatz mussen die undertanen ... machen, wie sie iderzeit durch den forstknecht bescheiden und gewisen werden1567 BadW. 220 Faksimile
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[die Bauern müssen] hegen und jagen, die junge hundt ziehen und underhalden, auch zu zeiten der schweinhatz ... die hundt sambt dem hundtzieher schickhen ...; entgegen die herrschafft ... [den] hunden die atzung ... geben soll16. Jh. Cramer,GrfschHohenz. 89
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daß diejenigen schäfer und hirten, so rüden zur schweinehatz halten, ... ihre hunde mit einem zwerch- oder schlaiff-prügel verwahren sollten1623 Machwart,JagdAnsbach 47
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es sollen ... den ... rudden ... so zum jagen und schweinhatz zugebrauchen ... ein starcker bruͤgel angehenckt werden, worauff dann die forstknecht ... fleissig sehen ... und diejenige hunde so bruͤgelloß gefunden werden, nit allein so bald darnieder schiessen, sondern auch dieselben den sie zugehoͤrig ... anzeigen1624 HessSamml. I 662 Faksimile
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den schaͤffern sollen ... hunde zu halten [gestattet sein], doch derogestalt, ... daß wir dieselben auff erforden zu unsern schweinhatzen gebrauchen koͤnnen1679 HessSamml. III 108 Faksimile
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daß ... ein jeder schaͤffer schuldig seye, zu der wilden schweinhatz jaͤhrlich einen tauglichen ruͤden zu verschaffen, und beyzubringen1695 Schneidt,Thes. II 2112
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[jägeratzung:] zahlet die gemeinde K. 2 fl. 4 kr. fuͤr 7 1/2 laibbrod der schweinhatz und 23 1/2 laibbrod der wildjagd1788 Thomas,FuldPrR. I 355 Faksimile