Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schwederich
Schwederich, m.
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das nachtfischen mit leuchten ... soll neben den schwederigen so die muͤller bei nacht einzuhengen pflegenn ... abgeschafft sein, bei vermeidung leibs straff1575 CAug. Forts. III 2 Sp. 308
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daß reusen legen, item die schwedderiche in gemeinen wassern und baͤchen [sollen] ... verbotten seyn1657 HessSamml. II 444 Faksimile