Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schutzobrigkeit
Schutzobrigkeit, f. wie Schutzherr (II); auch das Recht, als solcher zu wirken vgl. Regal (I) wollen sich auch in allen vorfallenden nöthen und anliegen mit rath und hülffe ihrer [Freikäufer] treulich annehmen und ihnen das jenige wiederfahren lassen, was einer christlichen schutz obrigkeit zustehet 1652 NLausMag. 75 (1899) 96 Faksimile belangende die jurisdiction, ober- und niedergerichte, wie auch freye jagten und schutzobrigkeit sambt andern regalien, dergleichen bauersleute ohne das nicht fähig seyn können, solche hat herr verkäufer ihme [abkäufere] auf sein lebtage vorbehalten 1661 NLausM…