Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulzucht
Schulzucht, f.
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alle schuler ... mit geluͤpten im [schulmaister] vnd sinen helffern inn zimlichen erbern dingen vnd sachen der schulzucht antreffend gehorsam zu sin1501 SchwäbMag. 243
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[dass] die disciplin vnd schuelzucht gebührlich gehandhabt werde1618 Hessen/SchulO.(Vormbaum) II 180 Faksimile
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[Übschr.:] was die schulzucht fuͤr gebrechen habe vnd wie ihnen abzuhelffen1656 HessSamml. II 329 Faksimile
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etliche præceptores werden von der gehoͤrigen schulzucht durch den vndanck der eltern vnd discipulorum abgeschreckt, daß sie haͤnde vnd fuͤsse sincken lassen, vnd also durch ihre eigene schuld die schulzucht versaͤumen, vnd ihr ampt nicht verrichten1656 HessSamml. II 330 Faksimile
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schulzucht (worinnen nebenst treufleissiger lehre, undt unterweisung, in sprachen und künsten, der andere theil des schulambts bestehet) ist in heiliger göttlicher schrifft, nicht weniger denen praeceptorn, alss eltern, obrigkeiten undt lehrern in der kirchen, auf gewisse mase, fest eingebunden, undt anbefohlen worden1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 345
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[Übschr.:] von den pflichten der schüler und der schulzucht1765 Frankfurt a.M./SchulO.(Vormbaum) III 562 Faksimile
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die eltern duͤrfen sich uͤber die schulzucht keine rechte anmaßen, noch die schulbedienten deshalb zur rede stellen1785 Fischer,KamPolR. I 147 Faksimile
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die schulzucht darf niemals bis zu mißhandlungen, welche der gesundheit der kinder auch nur auf entfernte art schädlich werden könnten, ausgedehnt werden1794 PreußALR. II 12 § 50
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alle die nicht mehr in die schule gehen und zum h. abendmal gegangen, gehören in die bruderschaft, weil sie nicht mehr der schulzucht unterworfen sind, so müssen sie sich in die bruderschaft richten, daß die gemeine gottes ordentlich regieret werden könne, bey strafe derer eltern, die sie nicht einrichten wollen ein pfund wachs in die kirche und sollen sich doch einrichten18. Jh.? SiebbMunC. 186 Faksimile
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die schulzucht darf nicht in schuldespotismus ausarten1802 v.Berg,PolR. II 321 Faksimile