Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulzenpferd
Schulzenpferd, n.
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habet ihr auch anordnung zu machen, daß wegen der schulzen- und städterpferde ... eine liquidation aufgenommen ... werde1655 ProtBrandenbGehR. V 51
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daß die lehnschulzen den beamten anstatt des lehnpferdes ein geld-praͤstantum gaben, fuͤr welches sie das schulzenpferd selbst hielten1796 Kamptz,MecklStPrR. II 97