Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schulknabe
Schulknabe, m.
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daß die schulknaben ... wissen, zu welcher zeit sie sich zu der schul schicken sollen [werden feste Schulzeiten festgelegt]1569/1615 BrschwLO. I 308 Faksimile
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[schuel-]dienst zu S.: ... 8 batzen jharlich von einem jeden schuelknaben1605 KirchheimW. 240
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[bei den wochenpredigten sollen] die schulknaben ... in jhren stülen züchtig vnd ruhig sitzen1658 Hanau/SchulO.(Vormbaum) II 480 Faksimile
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verordnung, die schul examina, ferien undt dimission der schul knaben betreffende1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 358
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solle er [praeceptor] von schuelknaben ... weder schuelgelt, martinswein, fasten- oder andere ayr, auch khein wax oder andere liechter ... nicht forderen1705 Schwäbisch Gmünd/MittSchulg. 7 (1897) 105
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fremde schul-knaben ... sollen sich erst bey dem rectore angeben und ihm ihres vorigen rectoris schriftliche testimonia vorzeigen1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 193 Faksimile
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60 gulden, armen schul knaben jaͤhrlich am grossen neu-jahrs-tage von den zinsen buͤcher auszutheilen1721 Knauth,Altenzella III 177 Faksimile
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allen schenkwirthen bey ... strafe zu untersagen, irgend einem schulknaben in ihren schenken hitzige getraͤnke verabfolgen zu lassen1801 VerordnAnhDessau II 72 Faksimile
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[Ausgaben bei einer Beerdigung:] ... die belohnungen, welche man ... den schulmeistern und schulknaben fuͤr das gesang zu geben schuldig ist1815 WirtRealIndex II 55 Faksimile