Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuldobligation
Schuldobligation, f. wie Schuldverschreibung (I) bdv.: Obligation (I) so viel die in denen schuld-obligationen verschribene interesse ... die contentirung, der verschreibung gemaͤß, doch nicht uͤber 7 per cento passirt [solle dies noch zugelassen werden] 1628 CAustr. II 510 Faksimile alweilln dann wier ... die vorgesetzten 1000 g. völlig zu vnsern handten empfangen haben, deßwegen wier ... B. die schuldtobligation zuruckhgeben 1666 Indersdorf II 343 Faksimile wann aber das weib oder die frau ihr bekandtnus in bemeldtes prothocoll nicht schrifftlich einverleiben will, so thue ich, als erbethene…