Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schuldbote
Schuldbote, m.
-
ordnung der geschwornen schuldbotten1585 AbhSchweizR. XVI 120
-
etliche schuld- vnd gwaltspotten, welche von verfallner zinsen oder hauptguͤteren wegen die vnderpfender anzegreiffen vßgeschickt werdend1645 ArgauLsch. I 323 Faksimile
-
[da] ußschickende schuld- und zinßpotten deß inen hievor bestimten ... potten- und taglohns sich nit ersettiget, ... [haben sie] unsere underthanen mit übermäßig-vorderendem costen beschwärt1653 BernStR. VII 1 S. 657 Faksimile
-
der schuldboten ynzihlung halb wirdt fürderlich eine bequeme gute ordnung gemacht1653 Niedersimmental 126 Faksimile
-
wenn der gläubiger sein schuld und unterpfand in denselben [geltstagen] kommen lassen muss, ... soll es zu des gläubigers belieben gestellt seyn, darzu die bestellten schuldboten zu brauchen und denselben das, was zur sach gehört, in die hand zu geben1678 Obersimmental(BernRQ.) 171 Faksimile