Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schrotakzise
Schrotakzise, f.
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der brandteweinbrenner, welcher die schrot-accise entrichtet, darff von dem eintzeln verkauff und ausschanck des brandtweins nichts [an impost] geben1684 CCMarch. IV 3 Sp. 149 Faksimile
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auch darff der brandtwein-brenner, welcher die schrot-accise entrichtet, von dem eintzeln verkauff und ausschanck des schlechten brandteweins nichts erlegen1715 CAug. II 1990 Faksimile
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wenn die apothecker und materialisten selbst brandtwein brennen, soll ihnen zwar ... ein gewisses zum destilliren ausgemachet werden, wovon sie die 6 pf. pro quart uͤber die schroot-accise erlegen muͤssen1736 CCMarch. IV 3 Sp. 462 Faksimile
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die accise betrifft die objecte, welche in den städten weiter verarbeitet oder verbraucht werden, alsdann sie unter besondern benennungen erhoben wird als die malz und schroot accise zum bierbrauen und brandtweinbrennen1806 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 98