Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schreibzeug
Schreibzeug, n.
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[Bewerber für die Aufnahme in untere Schulklassen soll] seinen mitschüler nicht schlagen ... auch demselben an seinen kleidern, büchern, oder schreibzeug ... [nichts] verderben1686 Stuttgart/SchulO.(Vormbaum) II 711 Faksimile
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in den lesezimmern der k. bibliothek soll jedermann ohne unterschied des standes der freie zutritt gestattet, und die verlangten buͤcher nebst schreibzeug abgereicht werden1789/1814 RepStaatsVerwBaiern IV 15 Faksimile