Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
schlenkeln
schlenkeln, v.
von Dienstboten: sich zwischen zwei Dienstverhältnissen dem Müßiggang hingeben
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[Übschr.:] von der ehehalten schlencklenBairLR. 1616 S. 659 Faksimile
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als sich aber die ehehalten ... angemast, ... wann sie schlencklen, einen laib brots ... zu begeren, sol dasselb hiemit bey der straff ... (auch denjenigen ehehalten, die ... im dienst bleiben, die schlenckelzeit) ... abgeschafft seinBairLR. 1616 S. 660 Faksimile