Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
schlechterdinge
schlechterdinge, schlechterdings, adv.
-
und bezeuget es nur schlechter dinge, ohne einem eydt vorm rath1658 GeraStR. 161 Faksimile
-
diejenige unschuldige parthey, deren solch versprechen zuerst auf eine rechtmässige weiß ..., es seye gleich schlechter dingen oder under einem gewissen beding, beschehen1717 BaselRQ. I 2 S. 681 Faksimile
-
jungfern- und junggesellenkassen sind wegen des dabey obwaltenden betruges ohne ... genehmigung aufzurichten schlechterdings verboten1720/1792 Schwarz,LausWB. I 265 Faksimile
-
da in antiquis die traditiones nicht schlechterdingen zu verwerffen seynd ... so trage billiges bedencken, die A. vor die stifterin [des frauen-closters] anzunehmen1766 Mader,Friedberg I 255