Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schlagerlohn
Schlagerlohn, m., auch n. Entgelt, Gebühr für das Schlagen (XVI) von Holz vgl. Schlaggeld (VI) welches von dem ordentlichen waldtförster durch die vntterthanen ... gegen dem gewönlichen schlagerlohn, so die jenige, welchen dass holz zu kombt, zuerlegen, verordnet 1616 MittSchulg. 3 (1893) 218 [überführte Holzdiebe] sollen angehalten werden, saͤmtliches ... gestohlne holtz nebst dessen schlager- und auffuhrlohn zu bezahlen 1764 NCCPruss. III 356 Faksimile es soll ... den holzschlaͤgern eine anzahl ... saͤgen ... uͤberliefert, der werth dafuͤr successive vom schlaͤgerlohn abgezogen ... werden 17…