Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schlafende
Schlafende, m., f. Person, die schläft; übtr.: Person, die ihre Rechte nicht rechtzeitig geltend macht vgl. schlafen (I) were es aber ... nicht mehr verhanden, kan der juͤngste gleuͤbiger, so seiner bezahlung befriedigt worden, nicht darumb werden belangt, sondern haben solches jhrem vnfleiß bey zumessen: sintemall die rechte, nicht den schlaffenden, sondern den wachenden zu stewr kommen EiderstLR. 1591 III 11 § 2 Volltext (und Faksimile) weil der cläger ... nachlessig ..., die rechten aber den wachenten nicht den schlaffenten zu gueten khomben, also bitt er sich von solcher clag leedig ... zu…