Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schlachtschwert
Schlachtschwert, n.
-
daß unter jedem faͤhnlein ... fuͤnftzig mit schlacht-schwerdtern, oder andern tuglichen kurtzen wehren ... zu bedeckung des faͤhnleins ... gebraucht werden1570 RAbsch. III 341 Faksimile