Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schlachteramt
Schlachteramt, n.
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soll man ein schlachterampt [von gu]tten leuten, so in der stadt ju[ris]diction whonen auch burgerliche unpflicht thun, ahnrichtenn unndt aus denselben einen eltermann nebenst dreyen beysitzeren ... erwelen1584 Stieda-Mettig 438 Faksimile
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daß allen und jeden, so zum delmenhorstischen schlachter-amt nicht gehoͤren, auch von uns nicht, als frey-schlachtere privilegiret, gaͤnzlich ... verboten seyn solle, mit ihrem geschlachteten fleische in unsere stadt D. zu kommen1736 CCOldenb. Suppl. II 6 S. 119