Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schindleich
Schindleich, n.
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stirbt er [Verbannter] also, so soll er auf dem schindeleich begraben werden wie ein hund1. Hälfte 16. Jh. LutherTischr. II 350
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wurden abermals zwei vermeynte zauberinnen ... zu H. verbrannt; die dritte ... war aber nach ausgestandener tortur gestorben und auf das schindleich begraben1604 Horst,ZauberBibl. II 410
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ein ander erhieng sich auffm rath-hause im gefaͤngniß, ward ... auff den schinderkarn hinaus gefuͤhret und ins schindleich begrabenG. Olearius, Halygraphia (Leipzig 1667) 332
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selbstmoͤrder, ruchlose und unbußfertige, maleficanten etc. ... [sollen] auf dem schindleich ... eingescharret werden1721 Knauth,Altenzella III 296 Faksimile