Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schillingsgut
Schillingsgut, n.
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soll auch der bauersmann von solchem schillingsguthe nichts, weder erblich, noch auf lebtags-zeit, vergeben oder einigerley weise veräussern1618 SammlVerordnHannov. II 135 Faksimile
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daß die schillingshöfe und koten ... bey den erben, so lange sie den guths-herren an diensten, zinsen, pachten ... davon bey rechter zeit leisten, geruhiglich gelassen, und sie ... von den schillings-gütern durchaus nicht verstossen werden sollen1618 SammlVerordnHannov. II 135 Faksimile
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schillings-guͤter sind diejenigen guͤter, welche von dem guths-herrn zum nutzbaren eigenthume vor einen gewissen zinß, welcher schilling genennet wird, gegeben werden. der guths-herr behaͤlt das ober-eigenthum1762 Hellfeld IV 2385 Faksimile
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ferner heisen die pachtguͤther ... von einem gewißen hergebrachten gebrauch, daß bey verleyhung und einziehung der guͤther eine abgifft von einem schilling erlegt werden muß, schillingshauer, schillings-guͤther1769 Lennep,LandsiedelR. 20 Faksimile
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schillingsguͤter sind bauernguͤter, die jemanden um einen blossen schilling eingeraͤumt und dem schillingsrecht unterworfen sind1780 Gabcke,DorfBauernR. 123 Faksimile
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wenn man ... ein gut einem bauer zur nutzung einthat, so gab dieser einen schilling, welchen er bey seinem nachherigen abzuge zuruͤck erhielt. von dieser arrha nannte man nun die meierguͤter schillingsguͤter und den meier einen schillingshauer oder schillingsheuermann, d.i. einen schillingspaͤchter1801 Gesenius,Meierrecht I 156 Faksimile