Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiffsungeld
Schiffsungeld, n. für ein Schiff zu leistende Abgabe soll ein jeder ... von seinen eingebrachten waaren den voͤlligen zoll nebst andern schiffsungeldern ohnweigerlich abzustatten schuldig seyn 1674 BrandenbZollRegl. Art. 16 habe der schiffer bey der zollkammer die einkommenden und ausgehenden schiffs-ungelder richtig erleget 1769 HambGSamml. VII 460 Faksimile aus welchen [schiffs-bau-verguͤtungs-fonds] die eigenthuͤmer der auf einlaͤndischen werften erbaueten seeschiffe ... 1/6tel verguͤtung von den gezahlten zoll- und schiffs-ungeldern erhalten 1794 NCCPruss. IX 2071 Faksimile