Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiffsungeld
Schiffsungeld, n.
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soll ein jeder ... von seinen eingebrachten waaren den voͤlligen zoll nebst andern schiffsungeldern ohnweigerlich abzustatten schuldig seyn1674 BrandenbZollRegl. Art. 16
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habe der schiffer bey der zollkammer die einkommenden und ausgehenden schiffs-ungelder richtig erleget1769 HambGSamml. VII 460 Faksimile
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aus welchen [schiffs-bau-verguͤtungs-fonds] die eigenthuͤmer der auf einlaͤndischen werften erbaueten seeschiffe ... 1/6tel verguͤtung von den gezahlten zoll- und schiffs-ungeldern erhalten1794 NCCPruss. IX 2071 Faksimile