Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiffsbediente
Schiffsbediente, m.
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so sollen auch alle schiffs-bediente, welche entweder monatlich- oder fuͤr die gantze reise rechtmessig bedungen, schuldig seyn selbige reise zu vollenfuͤhrenSchwedSeeR.(1667) 5 Faksimile
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steurmann, haͤupt bohtsman oder ander schiffs-bedienterSchwedSeeR.(1667) 7 Faksimile
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die straff-gefaͤlle sollen halb der guͤlde verbleiben, die helffte aber ad pias causas verwandt werden, jedoch daß die guͤlde darinn disponite und solches denen verarmeten guͤlde- und schiffs-bedienten zuwenden koͤnne1716 CCMarch. V 2 Sp. 54 Faksimile
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wenn jemand geräthschaft, welche zum schiff oder einem der schiffsbedienten gehöret, oder von abhänden bringt, muß er 16 ßl. strafe erlegenSchwedPommSeeR.(1805) I 1 § 19