Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiffergilde
Schiffergilde, f.
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verordnet, daß ... keinem schiffsknecht oder jung resp. neuen schiffer das befahren des Nieder-Rheins ... gestattet werden darf, wenn derselbe nicht eine von der schiffer-gilde ausgestellte bescheinigung producirt, daß er wenigstens 4 jahre lang bei einem erfahrenen niederrheinischen schiffer gedient [hat]1687 Scotti,Kurköln I 1 S. 523
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daß niemand in Hamburg zur reihe-fahrt, ladung und verschiffung ... gelassen werden solle, welcher nicht ... in der churmaͤrckischen schiffer-guͤlde [aufgenommen]1748 CCMarch. Cont. IV 26 Faksimile
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die probe [des Ankers] soll ... in gegenwart eines altermannes der schiffer-gilde [vorgenommen werden]1787 NCCPruss. VIII 1639 Faksimile
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die schiffergilde zu V. und M. muß jede jaͤhrlich an die stadt Hameln 50 rthlr. niederlagsgelder bezahlenWestfMag. 3 (1787) 252
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an provinzen oder orten, wo schiffergilden und innungen eingeführt sind, müssen andere einwohner derselben provinz, oder desselben orts, sich der frachtschifffahrt enthalten1794 PreußALR. II 15 § 48