Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiffergilde
Schiffergilde, f. Zunft, Gilde von Schiffern (I) bdv.: Schiffamt (II), Schifferbruderschaft, Schiffergesellschaft, Schifferschaft, Schifferzunft, Schifffahrt (VI), Seglerkumpanei vgl. Schiffwerk (II) verordnet, daß ... keinem schiffsknecht oder jung resp. neuen schiffer das befahren des Nieder-Rheins ... gestattet werden darf, wenn derselbe nicht eine von der schiffer-gilde ausgestellte bescheinigung producirt, daß er wenigstens 4 jahre lang bei einem erfahrenen niederrheinischen schiffer gedient [hat] 1687 Scotti,Kurköln I 1 S. 523 daß niemand in Hamburg zur reihe-fahrt, ladung und verschiffu…