Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schiedstein
Schiedstein, m.
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das ein louch oder schidstein fürderlich gesetzt werden soll1503 FreiburgHlGeistUrk. II 411 Faksimile
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ein schiedt stein, darüber die von L. [bei der Grenzbegehung] protestirt ... haben1570 RheingauLändlRQ. 337
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es hat auch der landsiedel nit macht, mit jemand begengnuß zuthun, marck vnd schiedstein zusetzen ... ohn vorwissen des lehenherns1571 SolmsLR. 20 Faksimile
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an das ackergericht gehoͤrig: ... [da] in den veldtguͤtern namhaffter schad ... mit außzackeren der gesetzten schiedstein ... zugefuͤgt wereFrankfRef. 1578 IX 1 § 1 Volltext (und Faksimile)
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derienige, so zwischen erbgütern von beeden partheien ... gesetzte schiedstein ... fortsetzet, sein guet dardurch zue erweitern, ... ist ... abzustrafen1614 WürzbZ. I 1 S. 490 Faksimile
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welcher aber seines eygnen willens einigen schied- oder marckstein ime zum vorteil heimlich außfuͤhren oder versetzen wuͤrde, wollen wir, daß derselb vmb sechzehen gulden, oder ... mit gefaͤngnuß ... gestrafft werdeBadLO. 1622 Bl. 69r Faksimile
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marksteine, so auch guͤtersteine oder schiedsteine genennet werden, braucht man, die gaͤrten, ... felder und andere liegende gruͤnde von einander zu unterscheiden, damit ein jeder wisse, wie weit sich seines nachbars gut erstrecke1775 Roppelt,Gränzzeichen 26