Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Schichteid
Schichteid, m.
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dis ... erbe steet in burgeschaft H.B. vnmundigen kindern bis zu iren mundigen tagen vor eynen schichteid1414 ThornSchb. 232
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wart beschlossen, so die hern des radts unmundigen kinderen zu vormunden erkoren, die sollen erbschichtunge und theilunge von der kinder wegen furderen und nehmen. dieser schichtaydt sol bleiben anstehen bis auf furder beratschlagung, wie mans damit halten sollum 1569 (Hs.) ThornStChr. 156
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nach maasgebung alles deßen das den unbekannten oder abwesenden erben auszuschichtende erbtheil dem amte eingebracht, hierauf aber der schichtgeber oder die schichtgeberin mit vorbehalt des schichteides und des rechts daran, denen daran gelegen, quitiret werden1777 WestpreußPR. III 357