Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Schichteid
Schichteid, m. Eid zur Bestätigung einer Erbteilung dis ... erbe steet in burgeschaft H.B. vnmundigen kindern bis zu iren mundigen tagen vor eynen schichteid 1414 ThornSchb. 232 wart beschlossen, so die hern des radts unmundigen kinderen zu vormunden erkoren, die sollen erbschichtunge und theilunge von der kinder wegen furderen und nehmen. dieser schichtaydt sol bleiben anstehen bis auf furder beratschlagung, wie mans damit halten soll um 1569 (Hs.) ThornStChr. 156 nach maasgebung alles deßen das den unbekannten oder abwesenden erben auszuschichtende erbtheil dem amte eingebracht, hierauf aber…